Der Bundestag hat am 28. Mai 2008 das Pflegezeitgesetz (BGBl. I S. 874) beschlossen.
Diese Bestimmung bringt für Arbeitgeber nicht unerhebliche finanzielle Mehrbelastungen, weshalb nicht verwundert, dass die Beschlussfassung praktisch unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfand.
Ziel des Gesetzes ist es, Beschäftigten die Möglichkeit zu öffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige zu pflegen.
Die Beschäftigten haben das Recht, bis zu 10 Tagen der Arbeit fernzubleiben, wenn dies zur Pflege erforderlich ist. Dem Arbeitgeber ist lediglich eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Pflege in häuslicher Umgebung vorzulegen.
Zur Frage, wer das zahlt, formuliert § 2 (3) des PflegeZG lediglich, dass der Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet sei, soweit sich eine solche Vereinbarung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung ergebe.
Nachdem § 616 BGB normiert, dass der Arbeitnehmer des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig wird, dass er ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird, dürfte wohl klar sein, dass hier der Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet ist.
Wenn die kurzzeitige Arbeitsverhinderung länger dauert, hat der Arbeitgeber eine Pflegezeit bis zu 6 Monaten zu gewähren. Dies gilt nicht bei Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.
Während dieser Zeit besteht Kündigungsschutz.