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EuGH stärkt Passagierrechte

EuGH stärkt Passagierrechte

Die Richter haben in ihrem neuesten Urteil vom 23.10.2012 erneut entschieden, dass wartende Fluggäste ab drei Stunden Verspätung eine Entschädigungsleistung von der Fluggesellschaft fordern können.

Eine Verspätung ab drei Stunden sei einer Annulierung gleichzusetzen. In beiden Fällen habe der Kunde Anspruch auf Entschädigung zwischen 250 und 600 €, entschied das oberste europäische Gericht in Luxemburg.

Eine Ausnahme für die Regel gibt es nur dann, wenn der Grund für die Verspätung außergewöhnliche Umstände seien, die die Airline nicht beeinflussen könne, erklärten die Richter.. Dazu zählten extreme Wetterverhältnisse und in der Regel auch ein Streik, nicht aber technische oder Personalprobleme.

Mit dem Urteil bestätigt der EuGH seine frühere Rechtsprechung aus dem Jahre 2009. Im sogenannten „Sturgeon-Urteil“, wonach Reisende verspäteter Flüge mit jenen annulierter Flüge gleichgestellt werden können.
Die nun bekräftigte Auffassung bedeutet, dass Reisende Altansprüche bis zu drei Jahren rückwirkend geltend machen können.

Mit dieser Entscheidung legten die Richter die am 17.02.2005 in Kraft getretene EU-Verordnung Nr. 261/04 (Fluggastrechteverordnung) aus, wonach die Flugreisenden gestaffelt nach der Entfernung des Zielortes pauschal zwischen 250 € und 600 € erhalten bei Flugannulierung – bzw.-verspätung.