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EuGH stärkt Passagierrechte

Ihre Rechte bei Unfällen im Wintersport

Zivilrechtliche Haftung bei Kollisionsunfällen im Wintersport (Rechtsanwalt Peter Grimm LL.M.)

Zusammenfassung

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  1. Anzuwendendes Recht, Anspruchsgrundlagen und FIS-Regeln     
    Beurteilt sich der Kollisionsunfall nach deutschem Recht, so kommt als Anspruchsgrundlage des Geschädigten § 823 I BGB (Unerlaubte Handlung) sowie auch § 832 I BGB (Verletzung der Aufsichtspflicht) in Frage.
    Von zentraler Bedeutung für den anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab sind die sog. FIS-Regeln
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    1.1 Die rechtsdogmatische Einordnung der FIS-Regeln  
    Die Regeln konkretisieren für den Bereich des Wintersports das allgemein bestehende Gebot „neminem leadere“ und bilden in der Gerichtspraxis den skisportfachlichen Sorgfaltsmaßstab bei der Beurteilung von Ursache und Schuld im Rahmen der Abgrenzungsproblematik zwischen Fremd- und Eigenverantwortlichkeit. Detaillierte Informationen >>

    1.2 Der Geltungsbereich der FIS-Regeln                                                                            
    Nach ihrem Wortlaut gelten die FIS-Regeln lediglich für Skifahrer und Snowboarder. In der Rechtsprechung ist seit Jahren jedoch anerkannt, dass auch Rodler sich an die Regelungen zu halten haben. Detaillierte Informationen >>

  2. Die Umsetzung der FIS-Regeln durch die Rechtsprechung                                        
    Die FIS-Regelungen sind somit als Verhaltensregeln für Pistenbenutzer zu werten, auf deren Einhaltung jeder einzelne Pistenbenutzer vertrauen darf. Detaillierte Informationen >>

    2.1 Typische Einzelfälle Detaillierte Informationen >>             

    2.1.1 Abfahrt                                                                                         
    Der von oben (hinten) kommende Wintersportler hat auf den Vorausfahrenden zu achten.
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    2.1.2 Überholen                                                                                     
    Kommt es bei einer Vorbeifahrt eines schnelleren Skifahrers an einem langsameren Skifahrer zwischen diesen zu einer Kollision, so spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der schnellere Skifahrer die FIS-Regeln Nr. 3 und Nr. 4 schuldhaft verletzt hat. Detaillierte Informationen>>

    2.1.3. Kinder (Aufsichtspflicht und Deliktfähigkeit)                          
    Bei Kollisionen, die von Kindern verursacht werden, kommt stets die Frage einer Aufsichtspflichtverletzung in Betracht. Detaillierte Informationen>>    

    2.1.4 Nicht näher aufklärbare Kollision                                              
    Ist eine Kollision zwischen zwei Skifahrern nicht mehr aufklärbar, so wird vermutet, dass beide gleichermaßen schuldhaft gegen die FIS-Regeln 1 und 2 verstoßen haben. Detaillierte Informationen>>

    2.2 Das Mitverschulden                                                                    
    Gemäß § 254 BGB können Schadenersatzansprüche eingeschränkt werden, wenn der Geschädigte sich ein Mitverschulden an der Schadensverursachung anrechnen lassen muss.
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    2.2.1 Eigener Verstoß gegen die FIS-Regeln                                     
    Ist beiden Wintersportlern eine Schuld am Unfall anzulasten, so kommt es, wie bei einem Unfall im Straßenverkehr, je nach Grad des jeweiligen Verschuldens zu einer Haftungsverteilung.
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    2.2.2 Helmpflicht                                                                                    
    Ob sich ein Geschädigter mit Kopfverletzungen generell ein Mitverschulden anrechnen lassen muss, wenn er keinen Helm getragen hat, ist gerichtlich noch nicht eindeutig entschieden. Diese Frage ist jedoch nur in Skigebieten zu problematisieren, bei denen eine Helmpflicht nicht besteht.
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    2.2.3 Pflicht zum Notsturz
    In der Literatur wird mittlerweile die Auffassung vertreten, dass eine Pflicht zum Notsturz bestehen kann. Detaillierte Informationen>>

    2.2.4 Alkohol
    Es ist von einem Anscheinsbeweis für die Mitursächlichkeit der alkoholbedingten Fahrunsicherheit für den Unfall auszugehen. Detaillierte Informationen>>

3. Bedeutung der FIS-Regeln in Europa                                       
Wie bereits ausgeführt haben nationale Verhaltensregeln Einfluss auf den einzuhaltenden Sorgfaltsmaßstab und sind somit relevant für die Beantwortung der Haftungsfrage. Detaillierte Informationen>>

3.1 Schweiz                                                                                        
In der schweizerischen Gerichtspraxis sind die zehn FIS-Regeln als Maßstab für die erforderliche Sorgfalt bei Abfahrtssportarten anerkannt. Detaillierte Informationen>>

3.2  Italien                                     
Die italienischen Gerichte haben die FIS-Regeln bis 2003 konsequent als Verhaltensregelungen heran gezogen. Am 24.12.2003 wurden die FIS-Regeln in das Gesetz Nummer 363 übernommen. Detaillierte Informationen>>

3.3 Österreich                                     
Auch in der österreichischen Rechtsprechung werden die FIS-Regeln als Konkretisierung des Sorgfaltsmaßstabs sowohl im Bereich des Zivil- als auch des Strafrechts herangezogen. Detaillierte Informationen>>

4. Das Biomechanische Gutachten
Die Unfallrekonstruktion ist bei Kollisionsunfällen im Wintersport sehr schwierig, aber mit Hilfe von biomechanischen Gutachten besteht sehr wohl die Möglichkeit einer Unfallrekonstruktion (vgl. Prof. Dr. Jochen Buck, Institut IfoSA München). Detaillierte Informationen>>   

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Ausführliche Version

Zivilrechtliche Haftung bei Kollisionsunfällen im Wintersport (Rechtsanwalt Peter Grimm LL.M.)

  1. Anzuwendendes Recht, Anspruchsgrundlagen und FIS-Regeln                                        

    Bei Kollisionsunfällen muss zunächst geklärt werden, welches Recht Anwendung findet. Problematisch ist dies lediglich bei Kollisionsunfällen mit internationalem Bezug. Kommt es beispielsweise zwischen zwei Deutschen in Österreich zu einem Wintersportunfall, so beurteilt sich das Rechtsverhältnis (1) zwischen den Beteiligten gemäß § 40 II EGBGB nach deutschem Recht, da beide Parteien deutsche Staatsangehörige sind. 

    Jedoch sind die konkreten Verhaltens- und Sorgfaltsregeln des Rechts am Unfallort zu berücksichtigen. (2)                                                                                                                                             

    Beurteilt sich der Kollisionsunfall nach deutschem Recht, so kommt als Anspruchsgrundlage des Geschädigten § 823 I BGB (Unerlaubte Handlung) sowie auch § 832 I BGB (Verletzung der Aufsichtspflicht) in Frage.                                                                                                    

    Ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 823 I BGB besteht grundsätzlich nur, wenn der Geschädigte die haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Umstände beweisen kann, d. h. der Geschädigte muss die schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige) Verletzung des besonders geschützten Rechtsgutes (Körper und Gesundheit) durch den Schädiger sowie den daraus entstandenen Schaden (Behandlungskosten, Schmerzensgeld, etc.) beweisen.                                                    

    Gemäß § 276 II BGB handelt derjenige fahrlässig, welcher die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Welche Sorgfalt der Schädiger in der konkreten Situation zu beachten hat, richtet sich bei Kollisionsunfällen nach den Verhaltensregeln des Handlungsortes. Somit sind auch nationale Gegebenheiten am Unfallort zu berücksichtigen.                                                               

    Von zentraler Bedeutung für den anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab sind die sog. FIS-Regeln. Diese sollen nach der Intention des Internationalen Skiverbandes (FIS) das Verhalten der Skifahrer und Snowboarder unter dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme regeln, verbunden mit dem Ziel, durch die so festgeschriebenen Verhaltensregeln Unfälle zu vermeiden. (3)                        


    1.1 Die rechtsdogmatische Einordnung der FIS-Regeln                                                    

    Die FIS-Regeln sollen nach dem Willen der FIS das Verhalten der Wintersportler durch das Gebot der Rücksichtnahme prägen und so zur Unfallvermeidung beitragen.                                     

    Bei der FIS handelt es sich jedoch lediglich um einen Sportlerverband, so dass fraglich ist, wie diese verbandsinterne Regelung Geltung auf nationalen und internationalen Skipisten erlangen kann.  

    Mit dieser Fragestellung hatte sich bereits das OLG Karlsruhe (4) als Berufungsgericht im Jahr 1970 auseinanderzusetzen. Das OLG Karlsruhe hatte eine Gültigkeit der FIS-Regeln mit der Begründung verneint, dass die Regelungen allenfalls für Angehörige des Verbandes verbindlich seien. Da weder Kläger noch Beklagter dem Verband angehörten, waren die FIS-Regeln nicht anzuwenden.       

    Nachdem das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der FIS-Regeln abgelehnt hatte, stellte es auf die allgemeine Verhaltenspflicht beim Skifahren ab, nämlich, dass jeder Skifahrer sich so zu verhalten habe, dass er keinen anderen gefährde oder schädige.

    Die Entscheidung des OLG Karlsruhe wurde durch den BGH in der Revisionsinstanz betätigt, wobei sich der BGH nicht mit der Geltung der FIS-Regeln auseinandergesetzt hat. (5)                         

    In der deutschen Rechtsanwendung ist nunmehr anerkannt, dass die FIS-Regeln nicht nur für die Mitgliedsverbände des Internationalen Skiverbands, deren Untergliederungen und Vereinsmitglieder verbindlich sind. (6)                                                                                                                 

    Da die Regelungen in Folge ihrer jahrzehntelangen Geltung und Beachtung seitens aller Wintersportler den Verkehrsablauf in typischer Weise geprägt haben, wird von einem allgemeinen Vertrauen auf ihre Einhaltung ausgegangen. Die Regeln konkretisieren für den Bereich des Wintersports das allgemein bestehende Gebot „neminem leadere“ (7) und bilden in der Gerichtspraxis den skisportfachlichen Sorgfaltsmaßstab bei der Beurteilung von Ursache und Schuld im Rahmen der Abgrenzungsproblematik zwischen Fremd- und Eigenverantwortlichkeit. (8)                                                                 

    Es ist daher unerheblich, dass die FIS-Regeln von einem Privatsubjekt aufgestellt wurden und somit grundsätzlich Rechtsgeltung nur für die Verbands-/Vereinsmitglieder erlangen konnten. Die Regelungen wurden lediglich auf Grund ihrer Verkehrstypizität zum Maßstab der Rechtsfindung und nicht zur Rechtsnorm. (9)                                                                                                                      

    In der Rechtsprechung und Literatur wird mittlerweile die Auffassung vertreten, dass es sich bei den FIS-Regeln um Gewohnheitsrecht (10) handeln würde. So hat beispielsweise das OLG Brandenburg in seiner Entscheidung vom 10.01.2006 (Az.: 6 U 64/05) ausgeführt:                                              

    „Die konkreten Verhaltens- und Sorgfaltsanforderungen beim Skifahren richten sich nach einhelliger Ansicht der maßgeblichen Gerichte in Alpenländern, so auch in Italien, nach den Regeln des internationalen Skiverbandes (FIS). Diese Regeln stellen Gewohnheitsrecht dar, sie gelten auch für Snowboard-Fahrer (Dambeck, Piste und Recht, 3. Aufl., Rn. 9; OLG München, SpuRt 1994, 35).“                                                                                                               

    Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Gegen die Klassifizierung als Gewohnheitsrecht spricht der Umstand, dass die notwendige langandauernde Übung nicht oder nur schwer feststellbar ist. So wäre beispielweise die Aufnahme der Snowboarder in das Regelwerk im Jahr 2002 nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen erst in Jahrzehnten zum Gewohnheitsrecht erstarkt und somit erst viel später als das in den letzten Jahren entstandene und seitens der Rechtsprechung anerkannte Vertrauen in das regelkonforme Verhalten der Boarder. (11)                                                                            

    Auch ist zu bedenken, dass die FIS als privatrechtliche Institution Gewohnheitsrecht nicht zu ändern vermag, da dies nur durch neue gewohnheitsrechtliche Übung oder durch formelle Gesetzgebung geschehen kann.                                                                                                                 

    Die Klassifizierung der FIS-Regeln als Gewohnheitsrecht ist auf Grund der geringen Adaptionsfähigkeit und zeitverzögerten Geltung für die Rechtsprechung eher hinderlich. Die gewohnheitsrechtliche Anerkennung ist darüber hinaus auch nicht erforderlich, da diese für den Anwender lediglich einen ersten Orientierungsmaßstab der Sorgfaltspflicht bilden und sodann anhand der Umstände des Einzelfalls zu konkretisieren sind. (12)                                                                                                           

    1.2 Der Geltungsbereich der FIS-Regeln                                                                               

    Nach ihrem Wortlaut gelten die FIS-Regeln lediglich für Skifahrer und Snowboarder. In der Rechtsprechung ist seit Jahren jedoch anerkannt, dass auch Rodler (13) sich an die Regelungen zu halten haben. Eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung der Regeln als Sorgfaltsmaßstab ist auf Grund der sich stetig weiter entwickelnden Möglichkeiten zur Ausübung des Wintersports sachlich widersinnig. Die Mannigfaltigkeit der Wintersportgeräte nimmt von Saison zu Saison zu und reicht mittlerweile von Monoski über Snowbikes bis hin zu aufblasbaren Autoreifen (14) und Plastikbananen.        

    All diese „Sportgeräte“ werden nebeneinander auf den Hängen genutzt, so dass davon auszugehen ist, dass jeder Sportler auf die Einhaltung der FIS-Regeln durch andere Nutzer vertraut. Dies wird durch einen Vergleich mit der Straßenverkehrsordnung, die einen vergleichbaren Regelungscharakter besitzt, deutlich. So ist auch ohne ausdrückliche Erwähnung der Inlineskates (15) klar, dass auch diese die Regelungen der StVO zu beachten haben.                                                                        

    Somit kann festgehalten werden, dass die Maßstäbe der FIS-Regeln für sämtliche Wintersportgeräte anzuwenden sind, die durch ihre Gleiteigenschaft und unter Ausnützung von Hangneigung und Schwerkraft eine dem Skifahren vergleichbare Abfahrt ermöglichen. (16)                           

    Die mangelnde Zuständigkeit und fehlende Regelungsabsicht der FIS für die mannigfaltigen Wintersportgeräte ist rechtlich unerheblich, da es lediglich um die typisierten Abläufe und Verhaltenserwartungen der Verkehrsteilnehmer geht. Die Vertrauenserwartung wird dabei auch bei den neuen Ausprägungen des Wintersportes durch die Massenbetätigung Ski/Snowboard und deren Regeln geprägt. (17)                                                                                                                             

    Zu beachten ist, dass den FIS-Regeln ein drittschützender Charakter gegenüber Unbeteiligten zukommt. Insbesondere die Regeln Nr. 1 und Nr. 2 (Rücksichtnahme und Beherrschung der Geschwindigkeit) konkretisieren die Sorgfaltspflicht gegenüber unbeteiligten Dritten (z. B. Fußgänger im an der Piste grenzenden Bereich).                                                                                                          


    Somit ist im Wege der teleologischen Auslegung unter Zugrundelegung des Schutzzweckes der FIS-Regeln der räumliche Anwendungsbereich zu definieren. Die Regeln sollen als Sorgfaltsmaßstab nicht nur auf abgegrenzten Pisten dienen, sondern sollen generell bei der Ausübung von Wintersport an Hängen Beachtung finden. Der Geltungsbereich der FIS-Regeln umfasst daher jedes Gelände, in dem alpines Skifahren möglich ist. Damit wird deutlich, dass überall, wo mehrere Wintersportler ihren Sport ausüben oder ausüben können, die FIS-Regeln Gültigkeit haben. (18)                                                

    Auch für Sonderflächen wie Funparks (Sonderzonen mit künstlichen Hindernissen und Halfpipes) gelten die FIS-Regeln. Dass hier ein Spannungsverhältnis zwischen den Regeln Nr. 2 (Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise) und Nr. 6 (Anhalten) besteht ist offensichtlich. Daneben hat die Regel Nr. 5 (Einfahren, Anfahren und hangaufwärts Fahren) hier eine besondere Bedeutung. Auch wenn der Funpark in das Pistengelände integriert ist, handelt es sich doch um eine Sonderfläche, weil zwischen dem „skifahrtypischen Verhalten“ innerhalb des Parcours und demjenigen außerhalb große Unterschiede bestehen. (19)              

2. Die Umsetzung der FIS-Regeln durch die Rechtsprechung                                        
Die FIS-Regelungen sind somit als Verhaltensregeln für Pistenbenutzer zu werten, auf deren Einhaltung jeder einzelne Pistenbenutzer vertrauen darf. Wird gegen diese Regeln verstoßen und jemand verletzt, so trägt der Geschädigte die Beweislast dafür, dass der Schädiger den Unfall schuldhaft verursacht hat.   

2.1 Typische Einzelfälle                                                                    

Anhand von erst- sowie zweitinstanzlichen Urteilen werden die typischen Unfallgeschehen nachstehend dargestellt und aufgezeigt, dass es ähnlich wie bei Unfällen im Straßenverkehr bei Wintersportunfällen einen Anscheinsbeweis gibt.                                                          

2.1.1 Abfahrt                                                                                          

Der von oben (hinten) kommende Wintersportler hat auf den Vorausfahrenden zu achten. Dabei hat er seine Fahrspur nicht nur so zu wählen, dass der vor ihm fahrende Wintersportler nicht gefährdet wird (FIS-Regel Nr. 3), sondern er hat immer zu berücksichtigen, dass der Vorausfahrende seine Fahrspur jederzeit beliebig wechseln kann.                                                  

Anders ist dies beispielsweise beim Eislaufen in einer Eiskunsthalle. Hier hat der BGH in seiner Entscheidung vom 13.07.1982 (Az.: VI ZR 148/80) festgestellt, dass ein Anscheinsbeweis nicht für das Verschulden des überholenden Eisläufers bei einem Zusammenstoß spreche, da es an einem typischen Geschehensablauf fehle. So könne der Sturz auch durch das Verhalten des Vorausfahrenden, nämlich durch plötzlich durchgeführte erhebliche Richtungsänderungen, herbeigeführt worden sein. Im Bereich eines Eisstadions, in dem sich der Eisläufer gemeinsam mit anderen in etwa der gleichen Laufrichtung fortbewegt, muss sich der Vorausfahrende bei erheblichen Richtungswechseln vorher nach hinten orientieren. Tut er dies nicht, so hat er den Unfall verursacht, da sein Verhalten für den Nachfolgenden nicht kalkulierbar war.

2.1.2 Überholen                                                                                     

Kommt es bei einer Vorbeifahrt eines schnelleren Skifahrers an einem langsameren Skifahrer zwischen diesen zu einer Kollision, so spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der schnellere Skifahrer die FIS-Regeln Nr. 3 und Nr. 4 schuldhaft verletzt hat. Hierbei existiert für den langsameren Vorausfahrenden keine Vergewisserungspflicht aus der FIS-Regel Nr. 5 (ausgenommen: hangaufwärts bewegende Snowboarder/Carver – LG Ravensburg, SpuRT 2008, 38 – 41).

Auch das OLG Hamm (Az.: 13 U 81/08) hatte sich als Berufungsinstanz mit einer Kollision zweier Skifahrer während eines Überholvorganges zu befassen und ausgeführt, dass der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so zu wählen habe, dass der vor ihm befindliche Skifahrer nicht gefährdet werde, so dass nur in einem so großen Abstand überholt werden dürfe, dass dem zu überholenden Skiläufer für alle seine Bewegungen genügend Raum verbleibe.                                      

Das OLG bestätigte die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichtes. Auch ein Mitverschulden des Überholten sah das OLG nicht als gegeben an, da dieser nicht verpflichtet gewesen sei, dem von hinten heran nahenden Skifahrer auszuweichen. Er habe sich weder nach hinten noch hangwärts nach oben orientieren müssen, weil der Vorrang gegenüber dem von hinten kommenden Skifahrer gegeben sei (vgl. dazu OLG Brandenburg MDR 08, 860; OLG Stuttgart NJW 64, 1859; Dambeck a.a.O.Rn. 105).

2.1.3. Kinder (Aufsichtspflicht und Deliktfähigkeit)                          

Bei Kollisionen, die von Kindern verursacht werden, kommt stets die Frage einer Aufsichtspflichtverletzung in Betracht.                                          

Die Aufsichtspflicht umfasst die Pflicht zur Überwachung, Belehrung und Kontrolle des Kindes. Das Maß der gebotenen Aufsichtspflicht bestimmt sich bei Kindern insbesondere nach dem Alter und grundsätzlich danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern.                                                                                     

Das LG Ravensburg hatte sich in seiner Entscheidung vom 22.03.2007 (Az.: 2 O 392/06) mit einem Skiunfall zu befassen, bei welchem ein 12-Jähriger mit einer Erwachsenen zusammenstieß, die sich bei der Kollision verletzte und sodann Vater und Sohn auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagte. Eine Aufsichtspflichtverletzung gemäß § 832 Abs. 1 BGB vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Das Gericht bejahte die Deliktfähigkeit des 12-Jährigen und verurteilte diesen zur Zahlung.   

2.1.4 Nicht näher aufklärbare Kollision                                               

Ist eine Kollision zwischen zwei Skifahrern nicht mehr aufklärbar, so wird vermutet, dass beide gleichermaßen schuldhaft gegen die FIS-Regeln 1 und 2 verstoßen haben.

2.2 Das Mitverschulden                                                                    

Gemäß § 254 BGB können Schadenersatzansprüche eingeschränkt werden, wenn der Geschädigte sich ein Mitverschulden an der Schadensverursachung anrechnen lassen muss. Dies ist immer dann der Fall, wenn den Geschädigten bei der Entstehung (§ 254 I BGB) oder der Entwicklung (§ 254 II BGB) des Schadens ein „Verschulden“ trifft. (20)                                              

Der Begriff des Verschuldens in § 254 BGB ist missverständlich, da das Verschulden im Sinne des § 254 BGB nicht wie sonst eine vorwerfbare, rechtswidrige Verletzung einer gegenüber einem anderen oder der Allgemeinheit bestehenden Rechtspflicht bedeutet, sondern vielmehr den vorwerfbaren Verstoß gegen das Gebot des eigenen Interesses, somit die Verletzung einer sich selbst gegenüber bestehenden Obliegenheitspflicht. (21)                                                                   

Es handelt sich um ein Verschulden gegen sich selbst und beruht auf dem Rechtsgedanken, dass derjenige, der die nach der Sachlage erforderlich erscheinende Sorgfalt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, außer Acht lässt, als Konsequenz den Verlust oder die Kürzung seines Schadenersatzanspruches hinnehmen muss. (22)                           
Nachfolgend werden die typischen Mitverschuldensvorwürfe dargestellt und rechtlich bewertet.

2.2.1 Eigener Verstoß gegen die FIS-Regeln                                     

Ist beiden Wintersportlern eine Schuld am Unfall anzulasten, so kommt es, wie bei einem Unfall im Straßenverkehr, je nach Grad des jeweiligen Verschuldens zu einer Haftungsverteilung. Bei dieser ist auch die Betriebsgefahr des jeweiligen Sportgerätes zu berücksichtigen, sodass es zu interessanten Haftungsquoten kommen kann. So hat beispielsweise das LG Bonn in seiner Entscheidung vom 21.03.2005 (Az.: 1 O 484/04) die Betriebsgefahr eines Snowboarders höher als die von Skiern bewertet, da beim Snowboardfahren bei jedem zweiten Schwung (back side) ein toter Winkel entstehe, hierdurch das Sichtfeld durch den seitlichen Stand begrenzt sei und es schwieriger zu steuern sei. Zudem sei die Aufpralldynamik bei Kollisionen auf Grund des höheren Gewichts des Boards höher. Daher sei ihm bei einem Zusammenstoß ein höheres Verletzungspotential für andere zuzurechnen.           

Das OLG Düsseldorf hatte sich in seiner Entscheidung vom 19.04.1996 (Az.: 22 U 259/95) ebenfalls mit einem Mitverschuldenseinwand auseinanderzusetzen und wertete das Mitverschulden des Klägers mit 50 %, da er gegen die FIS-Regel Nr. 1 und Nr. 5 verstoßen habe. Der Kläger fuhr aus dem Stand wieder in die Piste ein und wurde von dem Beklagten, welcher die Piste queren wollte, von hinten angefahren. 
Der Kläger hatte sich – so das OLG – nicht so verhalten, dass er keinen anderen gefährde, sondern hatte sich nach einem Wiedereinfahren in die Skipiste nach einem Halt nicht ausreichend versichert, dass dies ohne Gefährdung Dritter möglich war. Dem Beklagten wurde ein Verstoß gegen die FIS-Regeln Nr. 1, 2 und 3 angelastet. Er habe sich nicht so verhalten, dass er keinen anderen gefährde, da er seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise nicht den örtlichen Verhältnissen angepasst hatte. Er hatte zudem als von hinten kommender Skifahrer seine Spur nicht so gewählt, dass er den vor ihm Fahrenden nicht gefährdete. Da der Beklagte die Piste querte, treffe ihn darüber hinaus noch die Pflicht, dies mit besonderer Aufmerksamkeit zu tun, da er mit der Gefahr zu rechnen habe, dass andere Skifahrer die Abfahrt befahren würden.                                                              

2.2.2 Helmpflicht                                                                                    

Ob sich ein Geschädigter mit Kopfverletzungen generell ein Mitverschulden anrechnen lassen muss, wenn er keinen Helm getragen hat, ist gerichtlich noch nicht eindeutig entschieden. Diese Frage ist jedoch nur in Skigebieten zu problematisieren, bei denen eine Helmpflicht nicht besteht. (23)         

Die Problematik scheint auch ohne höchstrichterliche Entscheidung mittlerweile geklärt zu sein. Das OLG Saarbrücken hatte sich in seinem Urteil vom 09.10.2008 (Az.: 4 U 80/07) mit dem Vorwurf des Mitverschuldens bei einem Rennradfahrer, welcher keinen Helm trug, auseinander zu setzen und stellte fest, dass das fehlende Tragen eines Fahrradhelmes erst dann den Mitverschuldensvorwurf gemäß § 254 BGB begründen würde, wenn sich der Radfahrer als sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken aussetze oder wenn in seiner persönlichen Disposition ein gesteigertes Gefährdungspotenzial bestehe. Dies wurde durch das OLG bejaht, da der Radfahrer in Rennradkleidung und hoher Geschwindigkeit unterwegs war.                                                   

Mit seiner Entscheidung schloss sich das OLG der Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 18.06.2007 (Az.: 1 U 278/06) an. Dieses hatte in seiner Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, ob der Geschädigte sein Fahrrad primär als gewöhnliches Fortbewegungsmittel nutzte oder ob er ein sportlich ambitionierter Fahrradfahrer war. Bei ersterem sei die fehlende Benutzung eines Helmes nicht als anspruchsminderndes Mitverschulden anzurechnen.    

Wer somit das Radfahren als Sport betreibt, beispielsweise mit einem Rennrad oder mit dem Ziel, schnelle Zeiten bzw. eine hohe Geschwindigkeit zu fahren, unterwegs ist, muss einen Schutzhelm tragen. Für Freizeitradler soll dies gemäß der Rechtsprechung nicht gelten. 

Die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze können problemlos auch auf den Wintersport übertragen werden.                                                                        

Das OLG Stuttgart folgt diesem Ansatz in seiner Entscheidung vom 30.11.2009 (Az.: 5 U 72/09), ohne jedoch über einen Mitverschuldensanteil auf Grund fehlenden Helmes entscheiden zu müssen. 



2.2.3 Pflicht zum Notsturz                                                                     

Das OLG Hamm hatte sich in seiner Entscheidung vom 22.10.1993 (Az.: 11 U 64/93) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Pflicht zum Notsturz bestehe oder nicht.                            

Es stellte fest, dass das FIS-Rechtskomitee ein Gebot, sich zur Vermeidung einer Kollision hinfallen zu lassen, bewusst nicht in das Regelwerk aufgenommen habe, so dass keine Bestimmungen über den sogenannten Notsturz existieren würden.                                     

Die Rechtsauffassung des OLG geht jedoch fehl, da sich der Senat im Zuge der historischen Auslegung der FIS-Regeln nicht vollumfänglich mit der Intension des Rechtskomitees der FIS auseinander gesetzt hatte. Der Grund für die nicht erfolgte Aufnahme einer Pflicht zum Notsturz in das Regelwerk war, dass die Mehrheit der Mitglieder des Reglungskomitees die Ansicht vertrat, dass Situationen auftreten können, in denen die Vornahme eines Notsturzes unzumutbar sei. (24)        

Das Komitee hat somit entgegen den Ausführungen des OLG Hamm gerade nicht grundsätzlich das Bestehen einer Pflicht zum Notsturz verneint.                              

In der Literatur wird mittlerweile die Auffassung vertreten, dass eine Pflicht zum Notsturz bestehen kann. Diese Pflicht wird aus der FIS-Regel 1 hergeleitet, wobei die Vornahme eines Notsturzes beschränkt wird durch dessen Zumutbarkeit. (25)                                                       

Dieser Rechtsauffassung ist beizutreten. Einem Wintersportler, der durch sein Verhalten die Gefahr eines Zusammenstoßes provoziert hat, kann grundsätzlich zugemutet werden diese Gefahr durch einen Notsturz abzuwenden. Dies gilt jedoch nicht, wenn er durch den Notsturz in konkrete Lebensgefahr gerät oder sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schwer verletzen würde. (26)    

2.2.4 Alkohol                                                                                          

Das OLG Stuttgart hatte sich in seiner Entscheidung vom 30.11.2009 (Az.: 5 U 72/09) mit einem alkoholisierten Snowboarder zu befassen, der bei einem „back-side-turn“ gegen einen Lichtmast geraten war. Die Krankenversicherung des Snowboarders nahm den Betreiber der Skipiste auf Schadenersatz in Anspruch, da dieser seiner Pistensicherungspflicht nicht nachgekommen sei, da der Lichtmast nicht mit aufpralldämpfendem Material gesichert war.                                

Das OLG bewertete den Mitverschuldensanteil des Wintersportlers mit 75 %, da dieser zum Zeitpunkt des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,15 Promille bis maximal 2,05 Promille hatte. Zur Begründung führte das OLG aus, dass es zwar kein Alkoholverbot auf Skipisten gäbe, dass aber jedes schuldhafte Unterlassen schadensabwendender oder –mindernder Maßnahmen zur Mithaftung führen kann.                                                                                              
Es ist von einem Anscheinsbeweis für die Mitursächlichkeit der alkoholbedingten Fahrunsicherheit für den Unfall auszugehen.    

                                                          
3. Bedeutung der FIS-Regeln in Europa                                       

Wie bereits ausgeführt haben nationale Verhaltensregeln Einfluss auf den einzuhaltenden Sorgfaltsmaßstab und sind somit relevant für die Beantwortung der Haftungsfrage. Nachfolgend wird die Bedeutung der FIS-Regeln in den unmittelbar angrenzenden Skigebieten dargestellt, welche teilweise durch nationales Recht ergänzt oder abgeändert wurden.     

3.1 Schweiz                                                                                        

In der schweizerischen Gerichtspraxis sind die zehn FIS-Regeln als Maßstab für die erforderliche Sorgfalt bei Abfahrtssportarten anerkannt, was 1991 höchstrichterlich entschieden und in der Rechtsprechung konstant umgesetzt wird. (27)                                                            

Als Konkretisierung des Sorgfaltsmaßstabes werden darüber hinaus noch die SKUS-Richtlinien für Skifahrer und Snowboarder (Schweizerische Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten) und die SBS-Richtlinie für Schneesportabfahrten (Seilbahnen Schweiz, Verkehrssicherungspflicht für Schneesportabfahrten 2002) angewandt. Die Schweizerische Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten hat die FIS-Regeln um fünf weitere Regeln speziell für Snowboarder ergänzt:                                                                   

- Bei Alpinbindungen muss das vordere Bein mit einem Fangriemen (leash) fest mit dem Snowboard verbunden sein.                                                      

- An Skiliften und auf Sesselbahnen das hintere Bein aus der Bindung lösen.        
- Vor jedem Richtungswechsel, besonders vor Fersenschwüngen (Heel Turns/Backsideschwünge): Blick zurück, Raum überprüfen.                                    

- Das Snowboard immer mit der Bindungsseite nach unten in den Schnee legen. 
- Auf Gletschern das Snowboard wegen der Spaltengefahr nicht abschnallen.      


3.2  Italien                                     

Die italienischen Gerichte haben die FIS-Regeln bis 2003 konsequent als Verhaltensregelungen heran gezogen. Am 24.12.2003 wurden die FIS-Regeln in das Gesetz Nummer 363 übernommen. Durch die Ratifizierung wurde das Skifahren gesetzlichen Verhaltensnormen untergeordnet. Kontrollen und Sanktionen sind nunmehr möglich.                                               

Das Gesetz Nummer 363 ist stark an das Straßenverkehrsrecht angelehnt und hat folgende wichtige Neuerungen erfahren:                                                                   

- Art. 8: Helmpflicht für unter 14-Jährige.                                      

- Art. 9: Geschwindigkeitsregelung.                                               

- Art 12: Rechtsregel.                                                                     

- Art 19: Mitverschulden.                                                               

Artikel 19 (28) führt im Falle einer Kollision eine Mitschuldannahme der Skifahrer ein. Das bedeutet, dass bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen wird, dass jeder der beteiligten Skifahrer gleichermaßen ursächlich zum Schadenseintritt beigetragen hat.                                     

Die Einführung des Artikel 19 führte zu einer radikalen Veränderung im Schadensrecht. Vor der Ratifizierung wurde von der Rechtsprechung vermutet, dass das Prinzip der Schuldannahme des Artikels 2054 des Codice Civile nicht auf die Reglementierung des Skifahrens anzuwenden sei. Begründet wurde dies zum Einen mit dem Wortlaut des Artikels 2054, der von einem „Fahrzeug“ ausgehe, und zum Anderen damit, dass der Fluss des Skifahrens nicht mit dem Verkehrsfluss vergleichbar sei. (29)   

Dieser Rechtsauffassung ist vollumfänglich zuzustimmen, da immense Unterschiede zwischen Straßenverkehr und dem Verkehr auf der Skipiste bestehen. Im Straßenverkehr ist der Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung zwingend. Im Skisport gibt es  keine Pflicht zum Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung, welche im Falle eines Kollisionsunfalles auf der Skipiste die Schadenersatzansprüche des „anderen“ Wintersportlers trägt.    

Ein weiterer, sehr wichtiger Unterschied zwischen Straße und Piste ist die Möglichkeit der Beweisführung. Die Beweisführung ist im Straßenverkehr auf Grund der Unfallörtlichkeit um einiges leichter. So kann anhand der Unfallentstellung der Fahrzeuge sowie etwaiger Bremsspuren der Unfallhergang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rekonstruiert werden.            

Auf der Piste ist dies wesentlich schwieriger, wenn nicht im Einzelfall gänzlich unmöglich.           

3.3 Österreich                                     

Auch in der österreichischen Rechtsprechung werden die FIS-Regeln als Konkretisierung des Sorgfaltsmaßstabs sowohl im Bereich des Zivil- als auch des Strafrechts herangezogen.

Nach dem dramatischen Lawinenunglück von 1965 wurde von der AK Salzburg das Österreichische Kuratorium für Sicherung vor Bergabfahrten gegründet. Das Kuratorium ist mittlerweile unter dem Namen Kuratorium für alpine Sicherheit bekannt und hat 1970 unter Bezugnahme auf die österreichische Rechtsordnung den Pistenordnungsentwurf (POE) veröffentlich. Der Entwurf enthält 17 Pistenregeln, die als Grundlage für Landesgesetze dienen sollten, wobei jedoch die entsprechenden Landesgesetze nie erlassen. wurden.                                                                           

Der POE dient mittlerweile neben den FIS-Regeln der Konkretisierung des Sorgfaltsmaßstabes. Dies hat unter anderem der ÖGH in seiner Entscheidung vom 29.04.1986 (Az.: 110s70/86) im Zuge einer strafrechtlichen Auseinandersetzung festgestellt und ausgeführt, dass die FIS-Regeln sowie der POE für die Ermittlung des objektiven Sorgfaltsmaßstabs wesentlich seien.           

                    
4.  Das biomechanische Gutachten                                                
Die Unfallrekonstruktion ist bei Kollisionsunfällen im Wintersport sehr schwierig. Im Gegensatz zu Verkehrsunfällen, bei welchen die beteiligten Kfz meist in der Kollisionsstellung verbleiben, bis die Polizei eintrifft und durch vorhandene Bremsspuren der Unfallhergang a posteriori rekonstruiert werden kann, ist dies auf Pisten wesentlich schwieriger.                                         

Das LG Bonn hatte sich in seiner Entscheidung vom 21.03.2005 (Az.: 1 O 484/04) mit dem Beweisangebot des Augenscheins für die Behauptung (30) auseinanderzusetzen, dass die Sichtverhältnisse durch eine entstandene Senke eingeschränkt gewesen seien. Es erkannte die Schwierigkeiten der Rekonstruktion und führte aus, dass ein Ortstermin keine sicheren Erkenntnisse gebracht hätte, weil die Schneelage und Pistenpräparation laufend Veränderungen unterliegen.                           

Problematisch bei der Rekonstruktion des Unfallherganges ist, dass auf der Piste keine bemerkbaren Unfallspuren verbleiben wie zum Beispiel Bremsspuren. Ohne derartige Anknüpfungstatsachen ist die Erstellung eines Gutachtens äußerst schwierig.                           

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte sich in seiner Entscheidung (Az.: 6 U 64/05) mit dem Sachverständigenbeweis zum Unfallhergang zu beschäftigen und die Einholung eines Gutachtens mit folgender Begründung abgelehnt:                                                 

„Eine Beweisaufnahme durch Erstellung eines Sachverständigengutachtens (technische Verlaufsanalyse) zur Klärung des Unfallherganges, worauf sich der Kläger berufen will, scheidet aus. Eine Erstellung eines Zeit-Wege-Diagrammes, wie es bei der Rekonstruktion von Verkehrsunfällen in Betracht kommt, ist im vorliegenden Falle nicht angezeigt. Es fehlt an der Feststellbarkeit der erforderlichen Anknüpfungstatsachen (Geschwindigkeiten, Kollisionspunkt, Ausgangsposition des Beklagten, etc.)“                                  

Das OLG hat im vorbezeichneten Fall die Erstellung eines Gutachtens zum Unfallhergang vorschnell abgelehnt, denn mit Hilfe von biomechanischen Gutachten besteht sehr wohl die Möglichkeit einer Unfallrekonstruktion (vgl. Prof. Dr. Jochen Buck, Institut IfoSA München).                      

Folgender Fragenkatalog kann bei optimalen Bedingungen durch ein biomechanisches Gutachten  beantwortet werden:                                                                      

- Fahrtrichtung und mögliche Geschwindigkeiten der Beteiligten vor der Kollision (31)         
- Verlauf der Falllinien und Fahrtrichtungen der Schneesportler im Verhältnis zueinander. (32)         

- Verletzungsmechanismus/Ursache (beim Zusammenprall oder beim Aufprall auf den Schnee verletzt?) (33)                                                                                                   

  1. Vermeidbarkeit, Sichtwinkel (wer konnte wen zu welchem Zeitpunkt sehen?) (34)        
  2. In Kooperation mit weiteren Experten: Funktionierte die Sicherheitsbindung korrekt? War sie richtig eingestellt? (35)                                                                                

Zur Beantwortung der Fragen sind mindestens folgende Informationen notwendig:         
- Sehr detaillierte medizinische Berichte, bestenfalls von der medizinischen Erstversorgung. Wichtig dabei ist, dass möglichst sämtliche Verletzungen beschrieben werden, nicht nur diejenigen, die für die medizinische Behandlung im Vordergrund stehen. (36)                    

- Bilddokumentation des Unfallortes, mit eingezeichneter oder markierter Endlage der Beteiligten, sowie, wenn möglich, die Kollisionsstelle. (37)                                              

- Sichergestellte Sportgeräte (Skier, Schuhe, Snowboard, Helme, etc.). (38)                       

  1. Bei Personen-Objekt-Kollisionen: Eine detaillierte Beschreibung des Objekts und eine Bilddokumentation. Sollte das Objekt nicht sichergestellt werden können, sollte dafür gesorgt werden, dass der Zustand des Objekts bis zur Dokumentation nicht verändert wird. (39)                                                                            
  2. Angaben der Beteiligten, ggf. der Zeugen oder des Rettungspersonals. (40)                                         

    - Witterungs- und Schneeverhältnis zum Unfallzeitpunkt, Pistenzustand und –verlauf.

    Bei Kollisionen im Schneesport ist es meist erforderlich, dass die Unfallstelle besichtigt wird, weil Fotoaufnahmen einer Piste stark täuschen können, insbesondere im Hinblick auf die Steigung/Steilheit. So kann die oftmals relativ komplexe Topografie im Hinblick auf die spezifische Fragestellung mit einbezogen werden, zum Beispiel durch Messung von Distanzen und Hangneigungen. In schwierigen Fällen ist es auch möglich, unter Einbeziehung der Beteiligten, eine Rekonstruktion des Ereignisses am Unfallort durchzuführen, zum Beispiel durch Nachfahrversuche.

Peter Grimm LL.M.
Rechtsanwalt

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Fußnoten & Quellennachweise

(1) Trotz des Unfallorts in Österreich, ist das deutsche Gericht gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung EG Nr. 44/2001 zuständig

(2) Vgl. OLG München, NJW 1977, 502, Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10.01.2006 (Az.: 6 U 64/05), OLG Hamm; Urteil vom 17.05.2010 (Az.: 27 U 2009/00).

(3) Peter Heermann, modifizierte Anwendung der FIS-Regeln in Folge technischer und räumlicher Neuerungen im Wintersport, NJW 2003, 3253

(4) Im zu entscheidenden Fall waren zwei Skiläufer bei der Abfahrt zusammengestoßen; es konnte nicht geklärt werden, wer den Sturz überwiegend verschuldet hatte, so dass das Berufungsgericht von einem 50 % Mitverschulden ausging, da beiden Skifahrern die Pflicht zur Aufmerksamkeit verletzt hatten.

(5) BGH, Urteil vom 11.01.1972 (Az.: VI ZR 187/70)

(6) Gerhard Dambeck 2005 – Forum Giuridico Europeo Della Neve

(7) Wörtlich: Schädige niemanden

(8) Gerhard Dambeck 2005 – Forum Giuridico Europeo Della Neve

(9) Peter Heermann, modifizierte Anwendung der FIS-Regeln in Folge technischer und räumlicher Neuerungen im Wintersport, NJW 2003, 3253

(10) Ebenso z. B. OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.2006 – 6 U 64/05, MDR 2006, 1113 f

(11) Peter Heermann, modifizierte Anwendung der FIS-Regeln in Folge technischer und räumlicher Neuerungen im Wintersport, NJW 2003, 3253

(12) Peter Heermann, modifizierte Anwendung der FIS-Regeln in Folge technischer und räumlicher Neuerungen im Wintersport, NJW 2003, 3253

(13) Zuletzt OLG Nürnberg, NJW RR 2002, 448 f. (Geltung der FIS-Regel Nr. 2 auch für Rodler)

(14) Zuletzt OLG Hamm, NJW RR 2000, 100 ff.

(15) Vgl. BGH, NJW 2002, 1955

(16) Dambeck, Fn. 5, Rdnr. 66

(17) Peter Heermann, modifizierte Anwendung der FIS-Regeln in Folge technischer und räumlicher Neuerungen im Wintersport, NJW 2003, 3253

(18) Vgl. Dambeck, Fn. 38, Rdnr. 49

(19) Es wird riskant gefahren und gesprungen, zudem kommt es häufig zu Stürzen oder zu missglückten Landungen verbunden mit einem mehr oder weniger großen Kontrollverlust beim Weiterfahren.

(20) Palandt, Heinrichs, § 254 Rdnr. 1

(21) Palandt, Heinrichs, § 254 Rdnr. 1

(22) BGH, NJW 97, 2234

(23) Vorreiter der Helmpflicht ist Italien. Dort gilt seit 1. Januar 2005 eine Helmpflicht für Kinder unter 14. Carabinieri überwachen die Einhaltung der Helmvorschrift. Wenn Kinder ohne Schutzhelm auf den Pisten angetroffen werden, können deren Eltern mit Geldstrafen belangt werden.

(24) Vgl. Leer/Dambeck, Piste und Recht – H. 6 der Schriftenreihe des Deutschen Skiverbandes – 2. Aufl. 1989 Rdnr. 39 S 102 unten.

(25) Vgl. Leer/Dambeck, Piste und Recht – H. 6 der Schriftenreihe des Deutschen Skiverbandes – 2. Aufl. 1989 Rdnr. 39 S 102 unten.

(26) Vgl. Leer/Dambeck, Piste und Recht – H. 6 der Schriftenreihe des Deutschen Skiverbandes – 2. Aufl. 1989 Rdnr. 39 S 102 unten; DAR 90, 121

(27) ZVR 2007, 52

(28) Dieser Artikel wurde dem Codice Civile (Bürgerliches Gesetzbuch), Artikel 2054, entnommen, der eine analoge Schuldannahme im Bereich des Straßenverkehrs vornimmt.

(29) Europäisches Skirechtsforum; von einzelnen Skirechten zum einheitlichen Skirecht, Vortrag von Rechtsanwalt Marco Del Zotto

(30) Jeder der Kollisionsbeteiligten hatte vorgetragen, dass der jeweils andere aus einer Senke hervorkam und daher erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß gesehen werden konnte.

(31) AGU Seminar 2008, Biomechanisches Gutachten in Straßenverkehr und Sport, 17. Januar 2008, Zürich

(32) AGU Seminar 2008, Biomechanisches Gutachten in Straßenverkehr und Sport, 17. Januar 2008, Zürich

(33) AGU Seminar 2008, Biomechanisches Gutachten in Straßenverkehr und Sport, 17. Januar 2008, Zürich

(34) AGU Seminar 2008, Biomechanisches Gutachten in Straßenverkehr und Sport, 17. Januar 2008, Zürich

(35) AGU Seminar 2008, Biomechanisches Gutachten in Straßenverkehr und Sport, 17. Januar 2008, Zürich

(36) AGU Seminar 2008, Biomechanisches Gutachten in Straßenverkehr und Sport, 17. Januar 2008, Zürich

(37) AGU Seminar 2008, Biomechanisches Gutachten in Straßenverkehr und Sport, 17. Januar 2008, Zürich

(38) AGU Seminar 2008, Biomechanisches Gutachten in Straßenverkehr und Sport, 17. Januar 2008, Zürich

(39) AGU Seminar 2008, Biomechanisches Gutachten in Straßenverkehr und Sport, 17. Januar 2008, Zürich

(40) AGU Seminar 2008, Biomechanisches Gutachten in Straßenverkehr und Sport, 17. Januar 2008, Zürich

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